Rechtssatz RS0034657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034657
Geschäftszahl
5Ob323/74 (5Ob324/74); 4Ob509/79
Entscheidungsdatum
16.10.1979
Rechtssatz
Nicht die Klage, sondern das dem Kläger günstige Urteil stellt den eigentlichen Grund zur Unterbrechung der Verjährung dar, dessen Wirkung auf den Zeitpunkt der Klage zurückbezogen wird (vgl Klang in Klang 2.Auflage VI 654).Nicht die Klage, sondern das dem Kläger günstige Urteil stellt den eigentlichen Grund zur Unterbrechung der Verjährung dar, dessen Wirkung auf den Zeitpunkt der Klage zurückbezogen wird vergleiche Klang in Klang 2.Auflage römisch sechs 654).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034657
Dokumentnummer
JJR_19750129_OGH0002_0050OB00323_7400000_003