Rechtssatz RS0034683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034683
Entscheidungsdatum
11.05.1971
Rechtssatz
Wenn der Kläger in der Zeit vom Herbst 1964 bis Mai 1965 wiederholten Einladungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht nachgekommen ist und die wiederholten diesbezüglichen mit Ankündigung von Säumnisfolgen verbundenen Aufforderungen des Gerichtes unbeachtet gelassen hat, obwohl ihm deren Befolgung möglich gewesen wäre, und wenn er auch in der Folgezeit bis anfangs 1969 keine Schritte zur Fortsetzung der am 07.02.1964 eingebrachten Klage unternommen hat, dann ist hier eine beharrliche, also auch absichtliche und gewollte Nichtbetätigung des Klägers gegeben, die eine nicht gehörige Fortsetzung des Prozesses bedeutet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034683
Dokumentnummer
JJR_19710511_OGH0002_0020OB00420_7000000_001