Rechtssatz RS0034693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034693
Entscheidungsdatum
13.11.1991
Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Kläger in der ersten Phase eines Prozesses sehr zielstrebig vorging und sein großes Interesse am raschen Fortgang des Prozesses auch durch Betreibungen bekundete, sich dann ohne ersichtlichen Grund zwei Jahre lang passiv verhielt, erlaubt noch nicht den Schluß, er habe den Prozeß nicht mehr fortsetzen wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034693
Dokumentnummer
JJR_19911113_OGH0002_0030OB00560_9100000_003