Rechtssatz RS0034698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034698
Entscheidungsdatum
03.04.2001
Rechtssatz
Für die Haftung nach § 1409 ABGB sind Inhalt und Rechtsgrund der Forderung ohne Bedeutung; es besteht daher eine Haftung des Übernehmers auch für deliktische Schadenersatzansprüche.Für die Haftung nach Paragraph 1409, ABGB sind Inhalt und Rechtsgrund der Forderung ohne Bedeutung; es besteht daher eine Haftung des Übernehmers auch für deliktische Schadenersatzansprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034698
Dokumentnummer
JJR_19950126_OGH0002_0020OB00001_9500000_001