Rechtssatz RS0034699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034699
Entscheidungsdatum
26.09.1989
Rechtssatz
Dem bloß in einem Aktenvermerk festgehaltenen gelegentlichen Hinweis des Erstrichters, er werde ohne Überweisung der Pauschalgebühr keinen Termin anberaumen, kann nicht die Wirkung einer dem Kläger daraus anlastbaren Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage nach § 1497 ABGB unterstellt werden.Dem bloß in einem Aktenvermerk festgehaltenen gelegentlichen Hinweis des Erstrichters, er werde ohne Überweisung der Pauschalgebühr keinen Termin anberaumen, kann nicht die Wirkung einer dem Kläger daraus anlastbaren Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage nach Paragraph 1497, ABGB unterstellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034699
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0020OB00581_8900000_001