Rechtssatz RS0034729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034729
Entscheidungsdatum
21.07.1948
Norm
1.ABGBTeilNov §16 Abs2
Rechtssatz
Die zuerkannte Alimentationserhöhung gebührt von dem Zeitpunkt an, da der Anspruch auf Erhöhung des Unterhalts beim Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wurde; der Zeitpunkt, in dem der Kindesvater von dem Antrag Kenntnis erlangte, ist rechtlich bedeutungslos; desgleichen der Zeitpunkt, in dem von Kindesvater außergerichtlich eine Erhöhung begehrt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0034729
Dokumentnummer
JJR_19480721_OGH0002_0010OB00247_4800000_001