Rechtssatz RS0034732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034732
Entscheidungsdatum
21.05.1992
Norm
2.ABGBTeilNov §4 Abs2
Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung blieb durch die WGN 1989 und durch das RRAG unberührt. § 14 AußStrG ist daher auf solche Beschlüsse nicht anwendbar. Die Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für in solchen Rekursverfahren ergangene Ordungsstrafbeschlüsse. Sie verstößt nicht gegen Art 2 Abs 1 des Protokolles Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte.Die Rechtsmittelbeschränkung blieb durch die WGN 1989 und durch das RRAG unberührt. Paragraph 14, AußStrG ist daher auf solche Beschlüsse nicht anwendbar. Die Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für in solchen Rekursverfahren ergangene Ordungsstrafbeschlüsse. Sie verstößt nicht gegen Artikel 2, Absatz eins, des Protokolles Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034732
Dokumentnummer
JJR_19920521_OGH0002_0070OB00557_9200000_001