Rechtssatz RS0034751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034751
Geschäftszahl
3Ob81/92 (3Ob82/92, 3Ob83/92)
Entscheidungsdatum
16.12.1992
Norm
3.ABGBTeilNov §47 Abs3
Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 47 Abs 3 der 3.TeilNov ABGB ist, daß die von der Forderungseinräumung betroffenen Rechte nicht aufeinander folgen und der Vorrang nicht auch von allen Zwischenberechtigten eingeräumt wird, weil sonst das vortretende Recht gemäß § 30 Abs 2 (früher § 46 Abs 3 der 3.Teilnov ABGB) ohne Beschränkung die Rangstelle des zurücktretenden Rechtes erhält.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 47, Absatz 3, der 3.TeilNov ABGB ist, daß die von der Forderungseinräumung betroffenen Rechte nicht aufeinander folgen und der Vorrang nicht auch von allen Zwischenberechtigten eingeräumt wird, weil sonst das vortretende Recht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, (früher Paragraph 46, Absatz 3, der 3.Teilnov ABGB) ohne Beschränkung die Rangstelle des zurücktretenden Rechtes erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034751
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00081_9200000_003