Rechtssatz RS0034757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034757
Entscheidungsdatum
12.09.1979
Rechtssatz
An der Verjährungseinwendung als persönliche Einwendung des Gesellschafters ist dann nicht zu zweifeln, wenn die Einwendung nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft abgestellt ist, sondern unbeschadet der fortdauernden Klagbarkeit der Gesellschaftsschuld nur aus Versäumnissen des Gläubigers gegenüber dem Gesellschafter abgeleitet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034757
Dokumentnummer
JJR_19790912_OGH0002_0010OB00759_7800000_002