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Rechtssatz RS0034761

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034761

Geschäftszahl

3Ob555/92

Entscheidungsdatum

15.10.1992

Rechtssatz

Wird ein Verfahren bis zur Beendigung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beklagten unterbrochen und ausgesprochen, daß der Rechtsstreit nur auf Antrag einer der Parteien wieder aufgenommen werden soll, kann in der Dauer der Unterbrechung eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens nicht erblickt werden, wenn die Fortsetzung innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis von der Beendigung dieses Finanzstrafverfahrens vorgenommen wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 555/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 3 Ob 555/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034761

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0030OB00555_9200000_001