Rechtssatz RS0034761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034761
Entscheidungsdatum
15.10.1992
Rechtssatz
Wird ein Verfahren bis zur Beendigung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beklagten unterbrochen und ausgesprochen, daß der Rechtsstreit nur auf Antrag einer der Parteien wieder aufgenommen werden soll, kann in der Dauer der Unterbrechung eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens nicht erblickt werden, wenn die Fortsetzung innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis von der Beendigung dieses Finanzstrafverfahrens vorgenommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034761
Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0030OB00555_9200000_001