Rechtssatz RS0034763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034763
Entscheidungsdatum
09.07.1985
Rechtssatz
Wurde im arbeitsgerichtlichen Verfahren erst vor dem Berufungsgericht dem Umstand durch eine Klagsänderung Rechnung getragen, daß das ursprüngliche Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses infolge zwischenzeitiger Kündigung nicht mehr zum Erfolg führen kann, liegt in dem Zuwarten mit der Erhebung des Leistungsbegehrens allein noch keine außergewöhnliche prozessuale Untätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034763
Dokumentnummer
JJR_19850709_OGH0002_0040OB00078_8500000_001