Rechtssatz RS0034855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034855
Geschäftszahl
6Ob647/81; 8Ob158/82
Entscheidungsdatum
10.03.1983
Rechtssatz
Auch dem Verbot der gerichtlichen Eintreibung des § 307 Abs 2 GewO kann nichts in der Richtung entnommen werden, dadurch sei dem Gewerbetreibenden die zivilrechtliche Sachlegitimation, über den Anspruch verfügen zu können, entzogen.Auch dem Verbot der gerichtlichen Eintreibung des Paragraph 307, Absatz 2, GewO kann nichts in der Richtung entnommen werden, dadurch sei dem Gewerbetreibenden die zivilrechtliche Sachlegitimation, über den Anspruch verfügen zu können, entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0034855
Dokumentnummer
JJR_19810617_OGH0002_0060OB00647_8100000_003