Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0034873×

Rechtssatz RS0034873

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034873

Geschäftszahl

7Ob185/57

Entscheidungsdatum

24.04.1957

Norm

EGZPO ArtXIV Abs1 Z3
ZPO §577 Abs3

Rechtssatz

Die Auffassung, daß die Unterwerfungsklausel deshalb nicht vereinbart gelte, weil sich die Klausel unterhalb der Unterschrift befinde und daher unbeachtet bleiben müsse, trifft nicht zu. Ein Schlußbrief ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Auch die vorgedruckten Erklärungen gelten unbeschadet des Umstandes, daß die Unterschrift vor die erwähnten Erklärungen gesetzt wurde. Die gegenteilige Auffassung ist mit Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr nicht in Einklang zu bringen und daher nicht vertretbar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 185/57
    Entscheidungstext OGH 24.04.1957 7 Ob 185/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034873

Dokumentnummer

JJR_19570424_OGH0002_0070OB00185_5700000_001