Rechtssatz RS0034889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034889
Geschäftszahl
6Ob414/59; 1Ob58/71; 7Ob604/79; 2Ob152/24b
Entscheidungsdatum
15.10.2024
Rechtssatz
Mit der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Rechtsweg, der die Einstellung des Verfahrens nach § 90 StPO gleichgehalten werden kann, beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen (im gleichen Sinn JBl 1958,235). Es genügt, daß der Privatbeteiligte auf andere Weise als durch Zustellung des Einstellungsbeschlusses von der Einstellung des Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat, um ihn bei sonstigem Verlust des Effektes der Verjährungsunterbrechung zur gehören Anspruchsbetreibung zu zwingen.Mit der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Rechtsweg, der die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 90, StPO gleichgehalten werden kann, beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen (im gleichen Sinn JBl 1958,235). Es genügt, daß der Privatbeteiligte auf andere Weise als durch Zustellung des Einstellungsbeschlusses von der Einstellung des Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat, um ihn bei sonstigem Verlust des Effektes der Verjährungsunterbrechung zur gehören Anspruchsbetreibung zu zwingen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 414/59
Entscheidungstext OGH 13.01.1960 6 Ob 414/59
Veröff: EvBl 1960/84 S 153 = JBl 1960,446
- 1 Ob 58/71
Entscheidungstext OGH 11.03.1971 1 Ob 58/71
nur: Mit der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Rechtsweg, der die Einstellung des Verfahrens nach § 90 StPO gleichgehalten werden kann, beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen (im gleichen Sinn JBl 1958,235). (T1)
- 7 Ob 604/79
Entscheidungstext OGH 03.05.1979 7 Ob 604/79
- 2 Ob 152/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.10.2024 2 Ob 152/24b
vgl; nur: Da nach der Einstellung des Strafverfahrens keine neue Verjährungsfrist beginnt, muss innerhalb angemessener Frist die Klage erhoben werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034889
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19600113_OGH0002_0060OB00414_5900000_001