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Rechtssatz RS0034893×

Rechtssatz RS0034893

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034893

Geschäftszahl

3Ob601/89

Entscheidungsdatum

28.02.1990

Rechtssatz

Besondere Erhebungen über die letzte Tagebuchzahl sind für den guten Glauben nicht erforderlich. Ihr kommt für den Grundbuchbenützer nämlich kein besonderer Informationswert zu. Ohne das Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten ist auch keine Einsicht in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen erforderlich. Auch die Kenntnis davon, daß eine Eintragung noch nicht rechtskräftig ist, nimmt allein noch nicht den guten Glauben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 601/89
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 3 Ob 601/89
    Veröff: JBl 1991,444 = SZ 63/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034893

Dokumentnummer

JJR_19900228_OGH0002_0030OB00601_8900000_001