Rechtssatz RS0034893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034893
Entscheidungsdatum
28.02.1990
Rechtssatz
Besondere Erhebungen über die letzte Tagebuchzahl sind für den guten Glauben nicht erforderlich. Ihr kommt für den Grundbuchbenützer nämlich kein besonderer Informationswert zu. Ohne das Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten ist auch keine Einsicht in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen erforderlich. Auch die Kenntnis davon, daß eine Eintragung noch nicht rechtskräftig ist, nimmt allein noch nicht den guten Glauben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034893
Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_0030OB00601_8900000_001