Rechtssatz RS0034905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034905
Entscheidungsdatum
23.02.1983
Rechtssatz
In Art XXV EGZPO wurde ausdrücklich als Anfechtungsgrund qualifiziert, wenn das Schiedsgericht in Streitigkeiten, die nicht aus Börsengeschäften herrühren, über die Einwendung, daß dem eingeklagten Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, überhaupt nicht oder unrichtig entschieden hat.In Artikel römisch 25 , EGZPO wurde ausdrücklich als Anfechtungsgrund qualifiziert, wenn das Schiedsgericht in Streitigkeiten, die nicht aus Börsengeschäften herrühren, über die Einwendung, daß dem eingeklagten Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, überhaupt nicht oder unrichtig entschieden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034905
Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0030OB00185_8200000_002