Rechtssatz RS0034932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034932
Entscheidungsdatum
19.10.1971
Rechtssatz
Dem Erfordernis der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 1497 ABGB ist nicht genügt, wenn der Kläger, der eine durch eine auswärtige Amtshandlung bedingte halbstündige Abwesenheit des Richters aus dem Verhandlungssaal ohne Erkundigung als Verhinderung des Gerichtes auslegt und sich entfernt, was den Eintritt des Ruhens des Verfahrens zur Folge hat, auf eine amtswegige Anberaumung einer Verhandlung wartet und erst acht Monate später einen Fortsetzungsantrag stellt.Dem Erfordernis der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 1497, ABGB ist nicht genügt, wenn der Kläger, der eine durch eine auswärtige Amtshandlung bedingte halbstündige Abwesenheit des Richters aus dem Verhandlungssaal ohne Erkundigung als Verhinderung des Gerichtes auslegt und sich entfernt, was den Eintritt des Ruhens des Verfahrens zur Folge hat, auf eine amtswegige Anberaumung einer Verhandlung wartet und erst acht Monate später einen Fortsetzungsantrag stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034932
Dokumentnummer
JJR_19711019_OGH0002_0080OB00277_7100000_001