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Rechtssatz RS0034937

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034937

Geschäftszahl

6Ob564/84

Entscheidungsdatum

24.05.1984

Norm

EGZPO ArtIV Z5
WinkelschreibereiV §1

Rechtssatz

Ist jemand als Berater in Versicherungsangelegenheiten und Vertreter in Schadensfällen tätig, und steht fest, daß er im Zusammenhang damit nicht nur einmal um eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer außergerichtlichen Vereinbarung ersucht hat, sondern daß dies die von ihm praktizierte Vorgangsweise ist, wenn Minderjährige von einer von ihm erreichten außergerichtlichen Vereinbarung betroffen sind, so handelt es sich dabei um einen Teil der Tätigkeit, die im Rahmen seines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ausübt und die daher als entgeltlich selbst dann angesehen werden muß, wenn für sie kein gesondertes Entgelt verlangt wird. Selbst eine Vereinbarung, wonach Schriftsätze unentgeltlich verfaßt würden, änderte daran nichts.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 564/84
    Entscheidungstext OGH 24.05.1984 6 Ob 564/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034937

Dokumentnummer

JJR_19840524_OGH0002_0060OB00564_8400000_001