Rechtssatz RS0034937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034937
Entscheidungsdatum
24.05.1984
Norm
EGZPO ArtIV Z5
WinkelschreibereiV §1
Rechtssatz
Ist jemand als Berater in Versicherungsangelegenheiten und Vertreter in Schadensfällen tätig, und steht fest, daß er im Zusammenhang damit nicht nur einmal um eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer außergerichtlichen Vereinbarung ersucht hat, sondern daß dies die von ihm praktizierte Vorgangsweise ist, wenn Minderjährige von einer von ihm erreichten außergerichtlichen Vereinbarung betroffen sind, so handelt es sich dabei um einen Teil der Tätigkeit, die im Rahmen seines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ausübt und die daher als entgeltlich selbst dann angesehen werden muß, wenn für sie kein gesondertes Entgelt verlangt wird. Selbst eine Vereinbarung, wonach Schriftsätze unentgeltlich verfaßt würden, änderte daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034937
Dokumentnummer
JJR_19840524_OGH0002_0060OB00564_8400000_001