Rechtssatz RS0034975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034975
Entscheidungsdatum
30.07.1985
Norm
EGZPO ArtXLII IC
EGZPO ArtXLII IJ
Rechtssatz
Ein allgemein gefaßtes Klagebegehren auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Eidesleistung kann auch das Begehren umfassen, bekanntzugeben, was der beklagten Partei von der Verschweigung oder Verheimlichung eines bestimmten Vermögens bekannt ist (nicht aber, wenn nach den Parteistandpunkten klar ist, daß der Kläger die Nichtaufnahme der strittigen Posten in die gelegte Rechnung kennt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034975
Dokumentnummer
JJR_19850730_OGH0002_0070OB00683_8400000_001