Rechtssatz RS0035007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035007
Entscheidungsdatum
13.01.1993
Norm
ZPO §1 Ac
HBG §18
HBG §22
WEG §17
Rechtssatz
Ist bei der Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses durch die Mehrheit der Miteigentümer eine Wohnungseigentümerin auch Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage, wird dadurch weder ihre aktive Klagelegitimation noch die der übrigen Kläger beeinträchtigt, da es durch dieses Zusammenwirken nicht zu einer "parallelen Geschäftsführung" durch Verwaltung und Miteigentümer gekommen ist, sondern zu einem gemeinsamen Vorgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0035007
Dokumentnummer
JJR_19930113_OGH0002_009OBA00316_9200000_001