Rechtssatz RS0035041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035041
Entscheidungsdatum
31.01.1990
Norm
EGZPO ArtXLII IJ
ZPO §235 A
Rechtssatz
Die Konkretisierung des Leistungsbegehrens einer Stufenklage ist jederzeit möglich; sie ist keine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO. Der Widerspruch der beklagten Partei gegen die Zulassung dieses Vorbringens als Klagsänderung ist zurückzuweisen (Maßgabebestätigung).Die Konkretisierung des Leistungsbegehrens einer Stufenklage ist jederzeit möglich; sie ist keine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO. Der Widerspruch der beklagten Partei gegen die Zulassung dieses Vorbringens als Klagsänderung ist zurückzuweisen (Maßgabebestätigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035041
Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_009OBA00027_9000000_001