Rechtssatz RS0035049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035049
Entscheidungsdatum
13.06.1978
Norm
EGZPO ArtXLII IJ
ZPO §226 IIB10
Rechtssatz
Da der Kläger bei der Stufenklage jederzeit auf das Leistungsbegehren umstellen kann, steht ihm diese Möglichkeit auch nach Fällung eines Teilurteils über das Rechnungslegungsbegehren zur Verfügung. Dies gilt auch in dem Fall, daß der Kläger die materielle Richtigkeit einer ihm zugekommenen Abrechnung bestreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035049
Dokumentnummer
JJR_19780613_OGH0002_0040OB00045_7800000_001