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Rechtssatz RS0035071×

Rechtssatz RS0035071

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035071

Geschäftszahl

4Ob1515/84

Entscheidungsdatum

18.12.1984

Rechtssatz

Hat die (hier: beklagte) Gesellschaft durch Verteilung des Massevermögens nach Paragraph 139, KO zu bestehen aufgehört, mangelt es ihr ab diesem Zeitpunkt an der Parteifähigkeit im Sinne des Paragraph eins, ZPO. Parteistellung käme ihr nur für den Fall zu, daß der Prozeßgegner (die klagende Partei) ihre Parteifähigkeit bestritten hätte oder die Frage der Parteifähigkeit selbst Gegenstand der Entscheidung (nicht nur Vorfrage für diese) wäre, und nur bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage. Macht aber die - nicht mehr parteifähige - (beklagte) "Partei" diesen Mangel selbst geltend, fehlt ihr jedenfalls (auch) das für die Behandlung der ao Revision erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035071

Dokumentnummer

JJR_19841218_OGH0002_0040OB01515_8400000_001