Rechtssatz RS0035085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035085
Entscheidungsdatum
18.06.1980
Rechtssatz
Wie sich aus dem Zusammenhalt der Vorschriften der §§ 830 und 837 ABGB ergibt, ist immer dann, wenn ein Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes bestellt wurde, ausschließlich dieser zur Rechnungslegung verpflichtet.Wie sich aus dem Zusammenhalt der Vorschriften der Paragraphen 830 und 837 ABGB ergibt, ist immer dann, wenn ein Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes bestellt wurde, ausschließlich dieser zur Rechnungslegung verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0035085
Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0010OB00594_8000000_001