Rechtssatz RS0035090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035090
Entscheidungsdatum
13.01.1976
Rechtssatz
Wird eine Partei in der Klage mit einer aus einer Sachbezeichnung und einem Personennamen zusammengesetzten Firma bezeichnet, ist aber die genannte physische Person (welche mit gleichem Wortlaut die Prozeßvollmacht gefertigt hat) nicht Inhaberin der Firma oder besteht diese Firma überhaupt nicht, so ändert das nichts an der Parteifähigkeit der physischen Person; daher keine Nichtigerklärung des Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0035090
Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0040OB00365_7500000_002