Rechtssatz RS0035102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035102
Entscheidungsdatum
25.09.1991
Rechtssatz
Die allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung für die prozessuale Behandlung einer Stufenklage gelten auch bei Fällung eines Versäumungsurteiles gegen den Beklagten. Schlüssigkeit der Klage vorausgesetzt, ist dann nur über das Rechnungslegungsbegehren mit Teilversäumungsurteil zu entscheiden, die Entscheidung über das Leistungsbegehren aber vorzubehalten; bezüglich der Fortsetzung des Verfahrens sind die weiteren Anträge der Parteien abzuwarten. Die Bestimmung des § 402 Abs 1 ZPO steht einer solchen Vorgangsweise nicht im Wege.Die allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung für die prozessuale Behandlung einer Stufenklage gelten auch bei Fällung eines Versäumungsurteiles gegen den Beklagten. Schlüssigkeit der Klage vorausgesetzt, ist dann nur über das Rechnungslegungsbegehren mit Teilversäumungsurteil zu entscheiden, die Entscheidung über das Leistungsbegehren aber vorzubehalten; bezüglich der Fortsetzung des Verfahrens sind die weiteren Anträge der Parteien abzuwarten. Die Bestimmung des Paragraph 402, Absatz eins, ZPO steht einer solchen Vorgangsweise nicht im Wege.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035102
Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_009OBA00186_9100000_002