Rechtssatz RS0035125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035125
Entscheidungsdatum
08.03.1977
Norm
Krnt GdO 1966 §71
ZPO §1 Ab
ZPO §1 Ah5
Rechtssatz
Eine Verwaltungsgemeinschaft im Sinne des § 71 der Kärntner Allgemeinen GemeindeO 1966 LGBl l kann immer nur im Namen jener Gemeinde auftreten, deren Geschäfte sie besorgt, da sie gleich einem Gemeindeamt nur als Hilfsorgan dieser Gemeinde ("Dienststelle") handeln kann. Es kommt ihr die Eignung, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, aus dieser von der Rechtsordnung geschaffenen und gebilligten Funktion nicht zu.Eine Verwaltungsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 71, der Kärntner Allgemeinen GemeindeO 1966 Landesgesetzblatt l kann immer nur im Namen jener Gemeinde auftreten, deren Geschäfte sie besorgt, da sie gleich einem Gemeindeamt nur als Hilfsorgan dieser Gemeinde ("Dienststelle") handeln kann. Es kommt ihr die Eignung, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, aus dieser von der Rechtsordnung geschaffenen und gebilligten Funktion nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035125
Dokumentnummer
JJR_19770308_OGH0002_0040OB00317_7700000_001