Rechtssatz RS0035137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035137
Geschäftszahl
2Ob487/37; 2Ob255/59; 8Ob24/65; 2Ob595/85
Entscheidungsdatum
02.07.1985
Rechtssatz
Ist ein Verfahren wegen Entmündigung eingeleitet und ein vorläufiger Beistand bestellt, so ist die unter Schutz gestellte Person in dem Ausmaß wie ein mündiger Minderjähriger prozeßunfähig. Dadurch, daß das Entmündigungsverfahren eingestellt wird, ohne daß es zu einer Entmündigung kommt, werden die von ihr vorgenommenen Prozeßhandlungen nicht wirksam. § 11 Abs 2 EntmO gilt nur für rechtsgeschäftliche Verträge des materiellen Rechtes.Ist ein Verfahren wegen Entmündigung eingeleitet und ein vorläufiger Beistand bestellt, so ist die unter Schutz gestellte Person in dem Ausmaß wie ein mündiger Minderjähriger prozeßunfähig. Dadurch, daß das Entmündigungsverfahren eingestellt wird, ohne daß es zu einer Entmündigung kommt, werden die von ihr vorgenommenen Prozeßhandlungen nicht wirksam. Paragraph 11, Absatz 2, EntmO gilt nur für rechtsgeschäftliche Verträge des materiellen Rechtes.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 487/37
Entscheidungstext OGH 23.06.1937 2 Ob 487/37
Veröff: SZ 19/101
- 2 Ob 255/59
Entscheidungstext OGH 29.06.1959 2 Ob 255/59
- 8 Ob 24/65
Entscheidungstext OGH 01.04.1965 8 Ob 24/65
nur: Ist ein Verfahren wegen Entmündigung eingeleitet und ein vorläufiger Beistand bestellt, so ist die unter Schutz gestellte Person in dem Ausmaß wie ein mündiger Minderjähriger prozeßunfähig. (T1)
- 2 Ob 595/85
Entscheidungstext OGH 02.07.1985 2 Ob 595/85
Vgl; nur: § 11 Abs 2 EntmO gilt nur für rechtsgeschäftliche Verträge des materiellen Rechtes. (T2) Veröff: NZ 1987,207 = SZ 58/113
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0035137
Dokumentnummer
JJR_19370623_OGH0002_0020OB00487_3700000_001