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Rechtssatz RS0035137

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035137

Geschäftszahl

2Ob487/37; 2Ob255/59; 8Ob24/65; 2Ob595/85

Entscheidungsdatum

02.07.1985

Norm

EntmO §11 Abs2
ZPO §1

Rechtssatz

Ist ein Verfahren wegen Entmündigung eingeleitet und ein vorläufiger Beistand bestellt, so ist die unter Schutz gestellte Person in dem Ausmaß wie ein mündiger Minderjähriger prozeßunfähig. Dadurch, daß das Entmündigungsverfahren eingestellt wird, ohne daß es zu einer Entmündigung kommt, werden die von ihr vorgenommenen Prozeßhandlungen nicht wirksam. Paragraph 11, Absatz 2, EntmO gilt nur für rechtsgeschäftliche Verträge des materiellen Rechtes.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 487/37
    Entscheidungstext OGH 23.06.1937 2 Ob 487/37
    Veröff: SZ 19/101
  • 2 Ob 255/59
    Entscheidungstext OGH 29.06.1959 2 Ob 255/59
  • 8 Ob 24/65
    Entscheidungstext OGH 01.04.1965 8 Ob 24/65
    nur: Ist ein Verfahren wegen Entmündigung eingeleitet und ein vorläufiger Beistand bestellt, so ist die unter Schutz gestellte Person in dem Ausmaß wie ein mündiger Minderjähriger prozeßunfähig. (T1)
  • 2 Ob 595/85
    Entscheidungstext OGH 02.07.1985 2 Ob 595/85
    Vgl; nur: § 11 Abs 2 EntmO gilt nur für rechtsgeschäftliche Verträge des materiellen Rechtes. (T2) Veröff: NZ 1987,207 = SZ 58/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0035137

Dokumentnummer

JJR_19370623_OGH0002_0020OB00487_3700000_001