Rechtssatz RS0035144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035144
Entscheidungsdatum
09.05.1956
Rechtssatz
Es ist nicht ein allgemeines Exekutionsverbot für alle Fälle ausgesprochen, in denen das Ärar Vertragspartei ist; von der Exekution befreit sind nur das Ärargut, das Gegenstand des Vertrages bildet, mag es auf dem Transport in die staatlichen Aufbewahrungsorte sein oder sich noch bei den Lieferanten befinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0035144
Dokumentnummer
JJR_19560509_OGH0002_0070OB00127_5600000_002