Rechtssatz RS0035150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035150
Geschäftszahl
2Ob24/57; 3Ob636/82; 9Ob49/08h
Entscheidungsdatum
09.07.2008
Rechtssatz
Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Prozeßfähigkeit der Klägerin bestehen, ist auf die behauptete Nichtigkeit des Verfahrens nicht einzugehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 24/57
Entscheidungstext OGH 06.02.1957 2 Ob 24/57
- 3 Ob 636/82
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 636/82
Auch; Beisatz: Läßt sich aus dem Revisionsvorbringen eine mangelnde Parteifähigkeit, die eine Nichtigkeit bedeuten würde nicht ableiten, ist die wegen Nichtigkeit erhobene Revision mit Beschluß zurückzuweisen. (T1)
- 9 Ob 49/08h
Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 Ob 49/08h
Auch; Beisatz: Bestehen somit keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Prozessfähigkeit einer Partei, dann ist auf die behauptete Nichtigkeit nicht weiter einzugehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035150
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19570206_OGH0002_0020OB00024_5700000_001