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Rechtssatz RS0035150×

Rechtssatz RS0035150

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035150

Geschäftszahl

2Ob24/57; 3Ob636/82; 9Ob49/08h

Entscheidungsdatum

09.07.2008

Rechtssatz

Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Prozeßfähigkeit der Klägerin bestehen, ist auf die behauptete Nichtigkeit des Verfahrens nicht einzugehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 24/57
    Entscheidungstext OGH 06.02.1957 2 Ob 24/57
  • 3 Ob 636/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 636/82
    Auch; Beisatz: Läßt sich aus dem Revisionsvorbringen eine mangelnde Parteifähigkeit, die eine Nichtigkeit bedeuten würde nicht ableiten, ist die wegen Nichtigkeit erhobene Revision mit Beschluß zurückzuweisen. (T1)
  • 9 Ob 49/08h
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 Ob 49/08h
    Auch; Beisatz: Bestehen somit keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Prozessfähigkeit einer Partei, dann ist auf die behauptete Nichtigkeit nicht weiter einzugehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035150

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19570206_OGH0002_0020OB00024_5700000_001