Rechtssatz RS0035158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035158
Geschäftszahl
7Ob707/79; 1Ob168/08z
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Rechtssatz
Wird die Verlassenschaft deshalb in Anspruch genommen (bzw tritt sie als Klägerin auf), weil sie die wahre Verpflichtete (Berechtigte) und der bisher geklagte (klagende Erbe) schon nach dem Klagsinhalt in Ansehung des streitigen Rechtes gemäß § 547 ABGB nur ihr Repräsentant ist, dann handelt es sich um eine Richtigstellung der Parteibezeichnung; ist aber der ursprünglich im Prozeß auftretende Erbe kraft eigenen Rechtes Kläger oder Beklagter gewesen, dann ist eine "Berichtigung" seines Namens auf "Verlassenschaft NN, vertreten durch..." eine unzulässige Parteiänderung.Wird die Verlassenschaft deshalb in Anspruch genommen (bzw tritt sie als Klägerin auf), weil sie die wahre Verpflichtete (Berechtigte) und der bisher geklagte (klagende Erbe) schon nach dem Klagsinhalt in Ansehung des streitigen Rechtes gemäß Paragraph 547, ABGB nur ihr Repräsentant ist, dann handelt es sich um eine Richtigstellung der Parteibezeichnung; ist aber der ursprünglich im Prozeß auftretende Erbe kraft eigenen Rechtes Kläger oder Beklagter gewesen, dann ist eine "Berichtigung" seines Namens auf "Verlassenschaft NN, vertreten durch..." eine unzulässige Parteiänderung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 707/79
Entscheidungstext OGH 30.08.1979 7 Ob 707/79
Veröff: NZ 1980,96 = JBl 1980,270
- 1 Ob 168/08z
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 168/08z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035158
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19790830_OGH0002_0070OB00707_7900000_001