Rechtssatz
1./ Die Republik Österreich ist nur die Verwalterin, nicht die Besitzerin von Liegenschaften, als deren Eigentümerin das Deutsche Reich einverleibt ist und daher gegenüber dem Rückstellungsanspruch des geschädigten Eigentümers nicht passiv legitimiert (§ 2 Abs 3 3. RStG).1./ Die Republik Österreich ist nur die Verwalterin, nicht die Besitzerin von Liegenschaften, als deren Eigentümerin das Deutsche Reich einverleibt ist und daher gegenüber dem Rückstellungsanspruch des geschädigten Eigentümers nicht passiv legitimiert (Paragraph 2, Absatz 3, 3. RStG).
2./ Der Liquidator der Einrichtungen des Deutschen Reiches in der Republik Österreich ist nicht der privatrechtliche Vertreter dieser Einrichtungen und kann daher im Rückstellungsverfahren nicht als Partei auftreten (§§ 2, 23 3.RStG und § 1 ZPO, siehe auch 1 Ob 121/47).2./ Der Liquidator der Einrichtungen des Deutschen Reiches in der Republik Österreich ist nicht der privatrechtliche Vertreter dieser Einrichtungen und kann daher im Rückstellungsverfahren nicht als Partei auftreten (Paragraphen 2, 23, 3.RStG und Paragraph eins, ZPO, siehe auch 1 Ob 121/47).
3./ Die Bestimmung des Art 1 Pkt b des Kontrollabkommens hindert nicht die Einleitung eines Verfahrens der Rückstellungskommission (§§ 2, 15 3.RStG und Kontrollabkommen).3./ Die Bestimmung des Artikel eins, Pkt b des Kontrollabkommens hindert nicht die Einleitung eines Verfahrens der Rückstellungskommission (Paragraphen 2, 15, 3.RStG und Kontrollabkommen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0035180
Dokumentnummer
JJR_19480117_OGH0002_000RKV00010_4700000_001