Rechtssatz RS0035198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035198
Geschäftszahl
1Ob621/47; 1Ob211/46; 1Ob257/00a
Entscheidungsdatum
30.01.2001
Norm
BehÜG 20.07.1945 StGBl 1945/94 allg
ZPO §1 Ah1
Rechtssatz
Der Liquidator der reichsdeutschen Einrichtungen in Österreich nach § 1 Abs 2 BehÜG ist ein behördliches Organ zur Wahrnehmung der Interessen des österreichischen Staates, aber kein privatrechtlicher Vertreter der Einrichtung des Deutschen Reiches. Gegen ihn ist eine Klage nicht zulässig. Gegen die Deutsche Reichsbahn ist der inländische Rechtsweg unzulässig.Der Liquidator der reichsdeutschen Einrichtungen in Österreich nach Paragraph eins, Absatz 2, BehÜG ist ein behördliches Organ zur Wahrnehmung der Interessen des österreichischen Staates, aber kein privatrechtlicher Vertreter der Einrichtung des Deutschen Reiches. Gegen ihn ist eine Klage nicht zulässig. Gegen die Deutsche Reichsbahn ist der inländische Rechtsweg unzulässig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 211/46
Entscheidungstext OGH 14.12.1946 1 Ob 211/46
Gegenteilig
- 1 Ob 621/47
Entscheidungstext OGH 17.09.1947 1 Ob 621/47
- 1 Ob 257/00a
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 257/00a
Ähnlich; Beisatz: Die Beschreitung des Rechtswegs gegen ein Organ des Bundes ist unzulässig. (Hier: Angestellte des AMS (Arbeitsmarktservice), die über den Anspruch auf Arbeitslosengeld entschieden haben, beziehungsweise dies unterlassen.) (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0035198
Dokumentnummer
JJR_19470917_OGH0002_0010OB00621_4700000_001