Rechtssatz RS0035211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035211
Entscheidungsdatum
23.02.1983
Norm
EGEO ArtXXIX
EGEO ArtXXX
Rechtssatz
Art XXIX EGEO ist, wie in Art XXX Abs 2 dieses Einführungsgesetzes ausdrücklich festgelegt wird, nur hinsichtlich der Exekutionen auf Grund der Erkenntnisse der inländischen Börsenscheidungsgerichte, für die die besonderen Bestimmungen der Art Abs 2, XXIII Abs 3 EGZPO gelten, nicht anzuwenden; seine Bestimmungen gelten dagegen insbesonders auch für im Ausland zustandegekommene Schiedssprüche jeder Art, wobei hinsichtlich ausländischer Schiedssprüche die Klage auf Einstellung und der Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung konkurrieren können.Artikel römisch 29 , EGEO ist, wie in Artikel römisch 30 , Absatz 2, dieses Einführungsgesetzes ausdrücklich festgelegt wird, nur hinsichtlich der Exekutionen auf Grund der Erkenntnisse der inländischen Börsenscheidungsgerichte, für die die besonderen Bestimmungen der Art Absatz 2,, römisch 23 Absatz 3, EGZPO gelten, nicht anzuwenden; seine Bestimmungen gelten dagegen insbesonders auch für im Ausland zustandegekommene Schiedssprüche jeder Art, wobei hinsichtlich ausländischer Schiedssprüche die Klage auf Einstellung und der Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung konkurrieren können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035211
Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0030OB00185_8200000_004