Rechtssatz RS0035250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035250
Geschäftszahl
2Ob337/52; 7Ob384/56; 3Ob78/57
Entscheidungsdatum
20.02.1957
Rechtssatz
Die allgemeine Gütergemeinschaft zwischen Lebenden wirkt nur inter partes. Es kann daher auch ein Gattenteil für sich allein vermögensrechtliche Forderungen begründen und erwerben, ebenso wie jeder Ehegatte für sich allein verpflichtungsfähig bleibt. Eine von ihm allein erworbene Forderung kann der Ehegatte daher auch allein gegen seine Schuldner geltend machen, ohne daß ihm mangelnde Klagslegitimation eingewendet werden könnte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 337/52
Entscheidungstext OGH 04.07.1952 2 Ob 337/52
Veröff: SZ 25/192
- 7 Ob 384/56
Entscheidungstext OGH 03.10.1956 7 Ob 384/56
- 3 Ob 78/57
Entscheidungstext OGH 20.02.1957 3 Ob 78/57
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035250
Dokumentnummer
JJR_19520704_OGH0002_0020OB00337_5200000_002