Rechtssatz RS0035267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035267
Entscheidungsdatum
28.09.1999
Rechtssatz
Wird der Nachlaß eines Einzelkaufmannes, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, mehreren Erben eingeantwortet und das Unternehmen von diesen weitergeführt, so kommt den Erben, solange sie sich über die Form der Fortführung des Unternehmens nicht geeinigt haben, die Stellung von Gesellschaftern einer OHG im Sinne des § 123 HGB zu. Das Unternehmen kann im Rechtsstreit von einem Erben mit Wirksamkeit für alle vertreten werden.Wird der Nachlaß eines Einzelkaufmannes, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, mehreren Erben eingeantwortet und das Unternehmen von diesen weitergeführt, so kommt den Erben, solange sie sich über die Form der Fortführung des Unternehmens nicht geeinigt haben, die Stellung von Gesellschaftern einer OHG im Sinne des Paragraph 123, HGB zu. Das Unternehmen kann im Rechtsstreit von einem Erben mit Wirksamkeit für alle vertreten werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 14/48
Entscheidungstext OGH 25.09.1948 4 Ob 14/48
Veröff: SZ 21/135
- 7 Ob 508/86
Entscheidungstext OGH 03.04.1986 7 Ob 508/86
Veröff: JBl 1986,591 = RdW 1986,270 = SZ 59/60 = GesRZ 1986,150 = NZ 1987,133
- 5 Ob 7/99m
Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 7/99m
Vgl auch; Beisatz: Die herrschende Rechtsprechung geht von einem konkludenten Abschluss eines Gesellschaftsvertrages aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0035267
Dokumentnummer
JJR_19480925_OGH0002_0040OB00014_4800000_001