Rechtssatz RS0035303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035303
Geschäftszahl
4Ob622/74 (4Ob623/74)
Entscheidungsdatum
14.01.1975
Rechtssatz
Hauptniederlassung und Zweigniederlassung sind nur organisatorische Formen eines einzigen Betriebes. Mangels rechtlicher Eigenständigkeit einer Zweigniederlassung ist der Inhaber des Unternehmens allein Prozeßpartei. Die Klage muß immer vom Unternehmer ausgehen oder gegen diesen gerichtet sein, wobei es allerdings zulässig ist, den Rechtsstreit unter der Firma der Zweigniederlassung zu führen, auch wenn das streitgegenständliche Geschäft nicht von der Zweigniederlassung getätigt, sondern nur abgewickelt worden ist. Dies gilt auch für die Zweigniederlassung einer ausländischen Aktiengesellschaft.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 622/74
Entscheidungstext OGH 14.01.1975 4 Ob 622/74
Veröff: RZ 1975/46 S 91 = EvBl 1975/209 S 469 = GesRZ 1975,135
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035303
Dokumentnummer
JJR_19750114_OGH0002_0040OB00622_7400000_001