Rechtssatz RS0035304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035304
Geschäftszahl
4Ob587/72; 1Ob24/73; 3Ob639/80; 7Nd515/83
Entscheidungsdatum
29.11.1983
Rechtssatz
Auch der Außerstreitrichter kann für eine prozeßunfähige Partei einen Prozeßkurator bestellen, vor allem dann, wenn die Voraussetzungen des § 8 ZPO nicht vorliegen, zB wenn der Prozeßunfähige selbst als Kläger auftreten will oder wenn es an einem ausdrücklichen Bestellungsantrag mangelt. § 8 ZPO ist nur eine Sonderregelung der Zuständigkeit, die aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dem Prozeßgericht übertragen wurde.Auch der Außerstreitrichter kann für eine prozeßunfähige Partei einen Prozeßkurator bestellen, vor allem dann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 8, ZPO nicht vorliegen, zB wenn der Prozeßunfähige selbst als Kläger auftreten will oder wenn es an einem ausdrücklichen Bestellungsantrag mangelt. Paragraph 8, ZPO ist nur eine Sonderregelung der Zuständigkeit, die aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dem Prozeßgericht übertragen wurde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 587/72
Entscheidungstext OGH 20.10.1972 4 Ob 587/72
Veröff: EvBl 1973/78 S 183
- 1 Ob 24/73
Entscheidungstext OGH 07.03.1973 1 Ob 24/73
Veröff: RZ 1973/116 S 86
- 3 Ob 639/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 639/80
nur: § 8 ZPO ist nur eine Sonderregelung der Zuständigkeit, die aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dem Prozeßgericht übertragen wurde. (T1)
- 7 Nd 515/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 7 Nd 515/83
nur T1; nur: Auch der Außerstreitrichter kann für eine prozeßunfähige Partei einen Prozeßkurator bestellen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035304
Dokumentnummer
JJR_19721020_OGH0002_0040OB00587_7200000_001