Rechtssatz RS0035309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035309
Entscheidungsdatum
31.08.1972
Rechtssatz
Die Behauptung des Klägers auf Bestellung eines Kurators nach § 8 ZPO allein, daß mit dem Verzug der Prozeßhandlung für ihn eine Gefahr verbunden wäre, reicht nicht aus. Der Kläger muß, und zwar schon in erster Instanz behaupten und bescheinigen, worin diese Gefahr für ihn bestehe.Die Behauptung des Klägers auf Bestellung eines Kurators nach Paragraph 8, ZPO allein, daß mit dem Verzug der Prozeßhandlung für ihn eine Gefahr verbunden wäre, reicht nicht aus. Der Kläger muß, und zwar schon in erster Instanz behaupten und bescheinigen, worin diese Gefahr für ihn bestehe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035309
Dokumentnummer
JJR_19720831_OGH0002_0060OB00149_7200000_002