Rechtssatz RS0035314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035314
Geschäftszahl
5Ob533/82 (5Ob534/82)
Entscheidungsdatum
05.04.1983
Rechtssatz
Ein Prozeßkurator kann nur über Antrag des Gegners bestellt werden; die amtswegige Bestellung durch das Prozeßgericht ist unter allen Umständen, selbst bei gebotener Dringlichkeit, ausgeschlossen. Fehlt aber nur eine der Voraussetzungen des § 8 Abs 1 ZPO, zu denen auch die Antragstellung durch den Prozeßgegner zählt, ist das Prozeßgericht zur Bestellung unzuständig und ein dennoch gefaßter Bestellungsbeschluß nichtig.Ein Prozeßkurator kann nur über Antrag des Gegners bestellt werden; die amtswegige Bestellung durch das Prozeßgericht ist unter allen Umständen, selbst bei gebotener Dringlichkeit, ausgeschlossen. Fehlt aber nur eine der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, ZPO, zu denen auch die Antragstellung durch den Prozeßgegner zählt, ist das Prozeßgericht zur Bestellung unzuständig und ein dennoch gefaßter Bestellungsbeschluß nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035314
Dokumentnummer
JJR_19830405_OGH0002_0050OB00533_8200000_001