Rechtssatz RS0035382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035382
Geschäftszahl
3Ob69/52; 1Ob348/98b; 8Ob6/00s; 1Ob75/13f
Entscheidungsdatum
21.05.2013
Rechtssatz
Ein Verein entsteht dadurch, dass eine Personenmehrheit die Gründung eines Vereines und seine Statuten beschließt und die nach den Statuten vorgesehenen Organe bestellt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 69/52
Entscheidungstext OGH 12.03.1952 3 Ob 69/52
- 1 Ob 348/98b
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 348/98b
Vgl auch; Beisatz: Der Verein als juristische Person bedarf, um im Geschäftsleben auftreten zu können, bestimmter Organe, die durch physische Personen als Organwalter besetzt werden und die für den Verein handeln. Durch die organschaftliche Vertretung wird der Verein selbst unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Das Vereinsorgan bedarf keiner besonderen Vollmacht, um für den Verein tätig werden zu können. (T1)
- 8 Ob 6/00s
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 6/00s
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 75/13f
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 75/13f
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035382
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19520312_OGH0002_0030OB00069_5200000_001