Rechtssatz RS0035410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035410
Geschäftszahl
6Ob823/81; 1Ob160/18p
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Rechtssatz
Eine Klage auf Feststellung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft oder an Teilen derselben muß gegen alle Miteigentümer erhoben werden. Ist aber in einem solchen Fall ein Gemeinschafter am Verfahren nicht beteiligt, muß es zu einer Abweisung des Klagebegehrens kommen (hier: Superädifikat).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 823/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 6 Ob 823/81
Veröff: JBl 1982,435
- 1 Ob 160/18p
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 160/18p
Auch; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an einem Teilstück einer unterirdisch verlaufenden Wasserleitung in einem im Miteigentum stehenden Grundstück - einheitliche Streitpartei. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035410
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0060OB00823_8100000_001