Rechtssatz RS0035416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035416
Geschäftszahl
4Ob20/49; 4Ob37/50; 4Ob16/50; 4Ob83/51; 4Ob110/53; 4Ob220/53
Entscheidungsdatum
13.07.1954
Rechtssatz
1.) Wird eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Arbeiterkammer) durch den Gesetzgeber oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung (Stillhaltekommissär auf Grund GBlÖ Nr 136/1938) aufgelöst, führt dies zur Auslöschung ihrer Rechtspersönlichkeit und steht dem natürlichen Tod einer physischen Person gleich. Die Neugründung oder Rekonstruktion unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen bei gleicher Aufgabensetzung und Organisation macht die Körperschaft mit der früheren zwar wesensähnlich, nicht aber wesensgleich (identisch). § 14091.) Wird eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Arbeiterkammer) durch den Gesetzgeber oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung (Stillhaltekommissär auf Grund GBlÖ Nr 136 aus 1938,) aufgelöst, führt dies zur Auslöschung ihrer Rechtspersönlichkeit und steht dem natürlichen Tod einer physischen Person gleich. Die Neugründung oder Rekonstruktion unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen bei gleicher Aufgabensetzung und Organisation macht die Körperschaft mit der früheren zwar wesensähnlich, nicht aber wesensgleich (identisch). Paragraph 1409
2.) Rechtsnachfolge ist jedoch auch dann anzunehmen, wenn ein Teil der Aktiven der Vorgängerin (Arbeiterkammer 1920) noch im Treuhandeigentum des Staates steht. Die Arbeiterkammer 1945 haftet daher für die Pensionsverbindlichkeiten der Arbeiterkammer 1920, ohne daß es notwendig wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 1409 ABGB gegeben sind.2.) Rechtsnachfolge ist jedoch auch dann anzunehmen, wenn ein Teil der Aktiven der Vorgängerin (Arbeiterkammer 1920) noch im Treuhandeigentum des Staates steht. Die Arbeiterkammer 1945 haftet daher für die Pensionsverbindlichkeiten der Arbeiterkammer 1920, ohne daß es notwendig wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Paragraph 1409, ABGB gegeben sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 20/49
Entscheidungstext OGH 17.05.1949 4 Ob 20/49
Veröff: JBl 1949,406
- 4 Ob 16/50
Entscheidungstext OGH 12.06.1950 4 Ob 16/50
Vgl; Veröff: JBl 1951,162
- 4 Ob 37/50
Entscheidungstext OGH 06.07.1950 4 Ob 37/50
Veröff: JBl 1950,507 = SZ 23/75
- 4 Ob 83/51
Entscheidungstext OGH 27.10.1951 4 Ob 83/51
Vgl; Veröff: hiezu Klang, Vortrag "Niedergang der Rechtsidee" JBl 1950,77 ff; hiezu Klang, Rechtsprechung und Gesetzgebung JBl 1950,121 ff; hiezu Emmerling, Sind die Arbeiterkammern 1945 die Rechtsnachfolger der Arbeiterkammer 1920? JBl 1950,326; hiezu Klang, Nachwort zu dem vorstehenden Artikel JBl 1950,328; hiezu Klang, Die Arbeiterkammern und die Angestellten der Arbeiterkammern von 1920, JBl 1951,152
- 4 Ob 110/53
Entscheidungstext OGH 07.07.1953 4 Ob 110/53
- 4 Ob 220/53
Entscheidungstext OGH 13.07.1954 4 Ob 220/53
Veröff: Arb 6021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0035416
Dokumentnummer
JJR_19490517_OGH0002_0040OB00020_4900000_002