Rechtssatz RS0035422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035422
Entscheidungsdatum
26.01.1982
Rechtssatz
Notwendige Streitgenossenschaft aller Miteigentümer bei Klage nach § 4 Abs 2 Satz 1 WEG, und zwar auch dann, wenn bereits alle Miteigentümer am Verfahren zur Neufestsetzung der Nutzwerte beteiligt waren, weil dieses nur die Neufestsetzung der Nutzwerte aller Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Liegenschaft, nicht aber die Neuverteilung der Miteigentumsanteile zum Gegenstand hatte.Notwendige Streitgenossenschaft aller Miteigentümer bei Klage nach Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 WEG, und zwar auch dann, wenn bereits alle Miteigentümer am Verfahren zur Neufestsetzung der Nutzwerte beteiligt waren, weil dieses nur die Neufestsetzung der Nutzwerte aller Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Liegenschaft, nicht aber die Neuverteilung der Miteigentumsanteile zum Gegenstand hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035422
Dokumentnummer
JJR_19820126_OGH0002_0050OB00051_8100000_001