Rechtssatz RS0035444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035444
Entscheidungsdatum
15.05.2019
Rechtssatz
Personenmehrheiten, die in einem Rechtsstreit über den einem schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfenen Streitgegenstand eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO gebildet hätten, bilden auch im Rechtsstreit über das Begehren auf Aufhebung des Schiedsspruches eine einheitliche Streitpartei.Personenmehrheiten, die in einem Rechtsstreit über den einem schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfenen Streitgegenstand eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO gebildet hätten, bilden auch im Rechtsstreit über das Begehren auf Aufhebung des Schiedsspruches eine einheitliche Streitpartei.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 1512/88
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 1512/88
- 18 OCg 5/18m
Entscheidungstext OGH 30.11.2018 18 OCg 5/18m
Beisatz: Einheitliche Streitpartei im Verfahren nach § 612 ZPO – hier: Feststellung des Nichtvorliegens eines Schiedsspruchs. (T1)
- 18 OCg 6/18h
Entscheidungstext OGH 15.05.2019 18 OCg 6/18h
Vgl; Beisatz: Hier: Hier im Hinblick auf die Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses keine einheitliche Streitpartei im Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruches. (T2); Veröff: SZ 2019/39
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035444
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19880324_OGH0002_0060OB01512_8800000_001