Rechtssatz RS0035455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035455
Entscheidungsdatum
07.07.2011
Rechtssatz
Die Bestimmungen, die den Beitritt des einfachen Nebenintervenienten regeln, gelten auch für den streitgenössischen Nebenintervenienten. Deshalb wird auch dessen Beitritt erst wirksam, wenn der Schriftsatz, mit dem er seinen Beitritt erklärt, den Hauptparteien zugestellt wird. Hat ein Dritter mit der Beitrittserklärung einen Antrag auf Ablehnung des Richters verbunden, was ihm an sich nicht verwehrt sein darf, so darf über den Ablehnungsantrag erst abgesprochen werden, wenn der Beitrittsschriftsatz den (Hauptparteien) Parteien zugestellt worden ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 543/91
Entscheidungstext OGH 15.05.1991 1 Ob 543/91
- 5 Ob 245/10f
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 245/10f
Auch; nur: Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Gericht und wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam. (T1); Veröff: SZ 2011/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035455
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19910515_OGH0002_0010OB00543_9100000_001