Rechtssatz RS0035459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035459
Entscheidungsdatum
21.05.2015
Rechtssatz
Eine Erklärung, ob ein Verfahren oder Rechtsmittel genehmigt wird oder nicht, kann den Zweck, unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem Gericht und allenfalls gegenüber einer Gegenpartei zu erzeugen, nur erreichen, wenn sie unbedingt abgegeben wird. Eine derartige Erklärung bedingt abzugeben, ist unzulässig.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 4/83
Entscheidungstext OGH 14.04.1983 6 Ob 4/83
Veröff: SZ 56/65
- 1 Ob 84/15g
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 84/15g
Auch; Beisatz: Der einstweilige Sachwalter des Antragstellers ist mit der Einbringung des Rechtsmittels einverstanden, wenn dem Antragsteller „dadurch keine Kosten entstehen“. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035459
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19830414_OGH0002_0060OB00004_8300000_001