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Rechtssatz RS0035478×

Rechtssatz RS0035478

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035478

Geschäftszahl

6Ob71/73; 5Ob470/97x

Entscheidungsdatum

15.09.1998

Rechtssatz

Der Vertrag betreffend die Verpflichtung zum Abschluß eines Wohnungseigentumsvertrages ist ein Vorvertrag und dieser der Natur nach ein obligatorisches Geschäft, während der vorgesehene Wohnungseigentumsvertrag ein sachenrechtliches ist. Die Beteiligung mehrerer Parteien hat bei obligatorischen Rechten nicht in jedem Fall eine einheitliche Streitgenossenschaft, noch weniger eine notwendige (Fasching, Kommentar zur ZPO römisch zwei, 196, 194) zur Folge, bei der alle Beteiligten am Verfahren auf der Aktivseite oder Passivseite Parteistellung haben müßten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 71/73
    Entscheidungstext OGH 05.04.1973 6 Ob 71/73
    Veröff: EvBl 1973/229 S 489 = MietSlg 25516
  • 5 Ob 470/97x
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 470/97x
    Vgl auch; nur: Der Vertrag betreffend die Verpflichtung zum Abschluß eines Wohnungseigentumsvertrages ist ein Vorvertrag und dieser der Natur nach ein obligatorisches Geschäft, während der vorgesehene Wohnungseigentumsvertrag ein sachenrechtliches ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035478

Dokumentnummer

JJR_19730405_OGH0002_0060OB00071_7300000_001