Rechtssatz RS0035513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035513
Entscheidungsdatum
30.05.1972
Rechtssatz
Der Überprüfung einer gemäß § 6 Abs 2 ZPO getroffenen Verfügung auf ihre sachliche Berechtigung, ihre Eignung zur Beseitigung des Mangels der Prozeßfähigkeit oder auf eine etwa unterlaufene Mangelhaftigkeit des Verfahrens steht die im § 6 Abs 3 ZPO vorgesehene Rechtsmittelbeschränkung entgegen.Der Überprüfung einer gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO getroffenen Verfügung auf ihre sachliche Berechtigung, ihre Eignung zur Beseitigung des Mangels der Prozeßfähigkeit oder auf eine etwa unterlaufene Mangelhaftigkeit des Verfahrens steht die im Paragraph 6, Absatz 3, ZPO vorgesehene Rechtsmittelbeschränkung entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035513
Dokumentnummer
JJR_19720530_OGH0002_0040OB00033_7200000_001