Rechtssatz RS0035519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035519
Geschäftszahl
4Ob536/73; 7Ob580/88
Entscheidungsdatum
14.07.1988
Rechtssatz
Die Rekursbeschränkung des § 6 Abs 3 Satz 1 ZPO erfaßt nicht nur positive Anordnungen des Gerichtes im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO (Erteilung der zur Mängelbehebung erforderlichen Aufträge, allenfalls bei Gefahr im Verzug auch Zulassung einer prozeßunfähigen Partei oder ihres Vertreters zur Vornahme der notwendigen Prozeßhandlung), sondern in gleicher Weise auch solche Beschlüsse, mit denen das Gericht - aus welchen Gründen immer - es ablehnt, derartige Maßnahmen zu treffen.Die Rekursbeschränkung des Paragraph 6, Absatz 3, Satz 1 ZPO erfaßt nicht nur positive Anordnungen des Gerichtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO (Erteilung der zur Mängelbehebung erforderlichen Aufträge, allenfalls bei Gefahr im Verzug auch Zulassung einer prozeßunfähigen Partei oder ihres Vertreters zur Vornahme der notwendigen Prozeßhandlung), sondern in gleicher Weise auch solche Beschlüsse, mit denen das Gericht - aus welchen Gründen immer - es ablehnt, derartige Maßnahmen zu treffen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 536/73
Entscheidungstext OGH 05.06.1973 4 Ob 536/73
- 7 Ob 580/88
Entscheidungstext OGH 14.07.1988 7 Ob 580/88
Auch; Beisatz: Diese Rechtsmittelbeschränkung steht einer Überprüfung der sachlichen Berechtigung der Verfügung und ihrer Eignung zur Beseitigung des Mangels entgegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035519
Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0040OB00536_7300000_001